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Rechtsgebiete

Lizenzvertragsrecht

Die Lizenzierung von Schutzrechten, z. B. Patent, Marke oder Geschmacksmuster, sowie Know-how ist die wichtigste Form der Rechtseinräumung an Dritte. Das Lizenzvertragsrecht ist – mangels einer eigenständigen und abschließenden gesetzlichen Regelung – durch Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelt worden. In § 15 Abs. 2 PatG hat der Gesetzgeber für Patentlizenzverträge eine gesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen. Eine Legaldefinition des Lizenzbegriffes existiert in der Gesetzessprache des gewerblichen Rechtsschutzes nicht. Der Lizenzvertrag als nicht im Einzelnen geregeltes Schuldverhältnis weist Berührungspunkte mit verschiedenen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aufgeführten Vertragstypen, z. B. Mietvertrag, Pachtvertrag, Nießbrauch an Rechten, Gesellschaftsvertrag oder Kaufvertrag, auf.

Ausschließliche Lizenz

Die ausschließliche Lizenz vermittelt dem Lizenznehmer ein alleiniges Recht zur Verwertung des lizenzierten Schutzrechts. Der Lizenzgeber ist nicht berechtigt, weitere Lizenzen zu vergeben und muss das lizenzierte Schutzrecht aufrechterhalten. Der Lizenznehmer hat ein eigenes Verbietungsrecht gegenüber Dritten (Klagerecht) und darf Unterlizenzen vergeben.

Einfache, nicht-ausschließliche Lizenz

Die einfache Lizenz gewährt dem Lizenznehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Benutzung des durch das Schutzrecht geschützten Rechtes. Ein Verbietungsrecht gegenüber Dritten (Klagerecht) besteht nicht und ferner darf der Lizenznehmer auch keine Unterlizenzen vergeben.

Umfang der Lizenz:

Territoriale Beschränkungen
Gewerbliche Schutzrechte beziehen sich immer auf ein bestimmtes Territorium (Territorialitätsprinzip), z. B. Deutschland. Eine Lizenz kann auf Teile dieses Territoriums, z. B. ein Bundesland, als Bezirks- oder Gebietslizenz eingeschränkt werden.

Zeitliche Beschränkungen
Die Dauer des Lizenzvertrages kann zeitlich beschränkt werden (Zeitlizenz). Im Allgemeinen ist die Lizenzerteilung auf die Laufzeit des lizenzierten Schutzrechtes bezogen.

Inhaltliche Beschränkungen
Die Lizenz kann auf die Herstellung oder den Vertrieb oder den Gebrauch beschränkt werden. Bei einer Herstellungslizenz darf der Lizenznehmer den lizenzierten Gegenstand lediglich herstellen, nicht jedoch gebrauchen oder vertreiben.